Kleine Anfrage zum Elterngeld
- Hendrik Bicknäse

- 13. Apr. 2022
- 1 Min. Lesezeit
Meine Frau und ich mussten bei der zuständigen Sachbearbeiterin im Jugendamt, nennt sich hier „Fachbereich Jugend“, unterschreiben, dass wir in der Zeit unseres Bezuges von Elterngeld nicht selbständig tätig sein werden, da dies die Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld darstellt. Meine Frau ist selbständig als Immobilien-Verwalterin.
Mein Einwand als freischaffender Autor und Publizist war, dass dies möglicherweise bei mir keine selbständige Tätigkeit im Sinne der Vorschrift sei, weil möglicherweise nur angemeldete Gewerbe unter diesen Begriff fallen und gemeint sind. Dazu wollte sich die Sachbearbeiterin zunächst informieren und ließ uns dann schriftlich doch wissen, dass für uns beide gleichermaßen gelte, dass eine schriftliche Erklärung abzugeben sei, in der bestätigt wird, dass keine Tätigkeit während des Bezuges von Elterngeld geleistet werde.
Für mich erhebt sich nun die Frage, was unter dieser Vorschrift genau zu verstehen ist. Dazu bitte ich um geeignete Hinweise:
Darf ich als Autor nun keinerlei Einfälle mehr notieren und an begonnenen Texten feilen und ergänzen? Werde ich genötigt sein, jeden guten Einfall, den ich spontan habe, sogleich zu verdrängen und zu vergessen? Um nicht in die Gefahr zu geraten, gegen die Vorschrift der Enthaltung verstoßen zu haben?
Wie kann ich mich gegen künstlerische Einfälle schützen? Womöglich eine Versicherung abschließen?
Göttingen, 14.04.2022





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